Das schweizerische Opferhilferecht bietet Personen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, umfassende Unterstützung.
Die Unterstützung umfasst auch eine anwaltliche Beratung und anwaltliche Vertretung.
In den Einzelheiten:
- Rechtsgrundlage
- OHG 30
- Anspruchsberechtigte
- Opfer sowie Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern) erhalten Anspruch auf Beratung und Vertretung.
- Anwaltskosten:
- Kosten für eine anwaltliche Vertretung können im Rahmen der Opferhilfe übernommen werden, wenn dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist.
- Die kantonale Opferhilfestelle prüft die Anwaltsrechnung und übernimmt notwendige Kosten.
- Unentgeltliche Rechtspflege:
- Falls die Opferhilfe die Kosten nicht deckt, kann Bedürftigkeit zu einer unentgeltlichen Rechtspflege führen.
- Vgl. auch
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025, S. 410 ff.
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄHLER JÜRG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, § 4 / VI. Rechtsbeistand (Art. 127 – 135 StPO), S. 170 ff.
Judikatur
- Keine durch das Opfer zu leistende Parteientschädigung
- BGE 124 II 507
- Unentgeltlichkeit für alle Verfahrensstufen
- BGE 125 II 273
- BGE 122 II 218
- BGer 1C_103/2021 vom 20.08.2021
- Übernahme der Anwaltskosten zur Prozessführung
- BGer 1C_26/2008 vom 18.06.2008
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