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Opferhilfe / Opferhilferecht

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Opferrechte

Rechtsgebiet:
Opferhilfe / Opferhilferecht
Stichworte:
Hilfe, Opfer, Opferberatung, Opferbetreuung, Opferhilfe, Opferhilferecht, Opferrechte, Opferschutz, Opferunterstützung, Prozess, Prozessführung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Strafprozessordnung (StPO 117 Abs. 1) sind verschiedene Opferrechte vorgesehen:

  • Persönlichkeitsschutz
    • Ausschluss der Öffentlichkeit (StPO 70 Abs. 1 lit. a)
    • Einschränkung hinsichtlich Veröffentlichung der Opfer-Identität (StPO 74 Abs. 4)
    • Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes durch alle Strafbehörden auf allen Stufen (StPO 152 Abs. 1)
  • Vertrauenspersonen-Begleitung (StPO 152 Abs. 2)
    • Keine Begleitung bei Interessenkonflikten oder Vorhandensein von Zeugenqualität der Vertrauensperson (StPO 146 Abs. 2)
    • Keine Verfahrensrechte der Vertrauensperson
  • Recht auf Akteneinsicht
    • Opfer (StPO 105 Abs. 2)
    • Beratungsstelle (OHG 10)
  • Recht auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten
    • Einschränkungen aufgrund der Beschuldigtenrechte
      • Anspruch des Beschuldigten auf das «rechtliche Gehör» (vgl. aber StPO 152 Abs. 4)
      • Mindestens ein indirekte Konfrontation
          • BGer 6B_342/2011 vom 26.10.2011
          • BGer 6B_446/2012 vom 29.11.2012
      • Evtl. Ersatzmassnahmen oder Videoübertragung aus anderem Raum
        • Vgl.
          • BGer 6B_492/2015 vom 02.12.2025, Erw. 1
          • BGE 141 IV 437
      • Konfrontationsverzicht des Beschuldigten
        • Vgl. BGer 6B_596/2025 vom 23.12.2015
    • Kindsopfer
      • Konfrontation nur ausnahmsweise,
        • wenn es das Kind ausdrücklich verlangt oder
        • wenn der Anspruch des Beschuldigten auf sein «rechtliches Gehör» nicht anders bewerkstelligt werden kann
        • Vgl. StPO 154 Abs. 4.
    • Sexualopfer
      • Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur,
        • wenn der Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht auf andere Weise bewerkstelligt werden kann
        • Vgl. StPO 153 Abs. 2.
  • Recht auf Information
    • Hinweis des Opfers auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von
      • Beratung und Unterstützung (StPO 305, 330 Abs. 3
      • Protokollierungspflicht (StPO 305 Abs. 5)
    • Opfer-Information
      • über die Anordnung und Aufhebung der Haft oder Ersatzmassnahmen, wie
        • Rayonverbot
        • Kontaktverbot;
      • über eine Flucht des Beschuldigten.
    • Angehörigen-Information, welche sich als Privatkläger konstituiert haben
      • über die Haftentlassung.
    • Recht auf die Information des Opfers über den Verfahrensausgang
      • über Entscheide und Tatsachen
        • des Straf- und Massnahmenvollzugs der verurteilten Person (StGB 92a, StPO 305 Abs. 3 lit. d)
      • über den Ausgang des Verfahrens
        • (StPO 310 Abs. 2 i.V.m. StPO 314 Abs. 4; StPO 321 Abs. 1 lit. b; StPO; StPO 327 Abs. 1 lit. c).
    • Recht auf Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. unentgeltliche Prozessführung (UP) / unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB)
      • bei der Staatsanwaltschaft und
      • bei Gericht.

Literatur

  • SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄHLER JÜRG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, § 4 / IV. Opfer (Art. 116 – 137 StPO), S. 152 ff.

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