In der Strafprozessordnung (StPO 117 Abs. 1) sind verschiedene Opferrechte vorgesehen:
- Persönlichkeitsschutz
- Ausschluss der Öffentlichkeit (StPO 70 Abs. 1 lit. a)
- Einschränkung hinsichtlich Veröffentlichung der Opfer-Identität (StPO 74 Abs. 4)
- Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes durch alle Strafbehörden auf allen Stufen (StPO 152 Abs. 1)
- Vertrauenspersonen-Begleitung (StPO 152 Abs. 2)
- Keine Begleitung bei Interessenkonflikten oder Vorhandensein von Zeugenqualität der Vertrauensperson (StPO 146 Abs. 2)
- Keine Verfahrensrechte der Vertrauensperson
- Recht auf Akteneinsicht
- Opfer (StPO 105 Abs. 2)
- Beratungsstelle (OHG 10)
- Recht auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten
- Einschränkungen aufgrund der Beschuldigtenrechte
- Anspruch des Beschuldigten auf das «rechtliche Gehör» (vgl. aber StPO 152 Abs. 4)
- Mindestens ein indirekte Konfrontation
-
- BGer 6B_342/2011 vom 26.10.2011
- BGer 6B_446/2012 vom 29.11.2012
-
- Evtl. Ersatzmassnahmen oder Videoübertragung aus anderem Raum
- Vgl.
- BGer 6B_492/2015 vom 02.12.2025, Erw. 1
- BGE 141 IV 437
- Vgl.
- Konfrontationsverzicht des Beschuldigten
- Vgl. BGer 6B_596/2025 vom 23.12.2015
- Kindsopfer
- Konfrontation nur ausnahmsweise,
- wenn es das Kind ausdrücklich verlangt oder
- wenn der Anspruch des Beschuldigten auf sein «rechtliches Gehör» nicht anders bewerkstelligt werden kann
- Vgl. StPO 154 Abs. 4.
- Konfrontation nur ausnahmsweise,
- Sexualopfer
- Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur,
- wenn der Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht auf andere Weise bewerkstelligt werden kann
- Vgl. StPO 153 Abs. 2.
- Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur,
- Einschränkungen aufgrund der Beschuldigtenrechte
- Recht auf Information
- Hinweis des Opfers auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von
- Beratung und Unterstützung (StPO 305, 330 Abs. 3
- Protokollierungspflicht (StPO 305 Abs. 5)
- Opfer-Information
- über die Anordnung und Aufhebung der Haft oder Ersatzmassnahmen, wie
- Rayonverbot
- Kontaktverbot;
- über eine Flucht des Beschuldigten.
- über die Anordnung und Aufhebung der Haft oder Ersatzmassnahmen, wie
- Angehörigen-Information, welche sich als Privatkläger konstituiert haben
- über die Haftentlassung.
- Recht auf die Information des Opfers über den Verfahrensausgang
- über Entscheide und Tatsachen
- des Straf- und Massnahmenvollzugs der verurteilten Person (StGB 92a, StPO 305 Abs. 3 lit. d)
- über den Ausgang des Verfahrens
- (StPO 310 Abs. 2 i.V.m. StPO 314 Abs. 4; StPO 321 Abs. 1 lit. b; StPO; StPO 327 Abs. 1 lit. c).
- über Entscheide und Tatsachen
- Recht auf Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. unentgeltliche Prozessführung (UP) / unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB)
- bei der Staatsanwaltschaft und
- bei Gericht.
- Hinweis des Opfers auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄHLER JÜRG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, § 4 / IV. Opfer (Art. 116 – 137 StPO), S. 152 ff.
Judikatur
- Allgemein
- BGE 143 IV 154, Erw. 2.3.2
- BGE 139 IV 121, Erw. 5 (Information der Angehörigen über die Haftentlassung)
- Spezielle Opferrechte für Kinder (d.h. unter 18-Jährige)
- BGer 6B_369/2013 vom 21,10.2013
- BGer 6B_839/2013 vom 28.10.2014
- Spezielle Opferrechte bei Sexualdelikten
- —
- Angehörige des Opfers
- BGer 6B_81/2016 vom 02.07.2016
- BGer 1B_594/2012 vom 07.06.2013
- BGer 1B_137/2015 vom 01.09.2015
- BGE 139 IV 89
Weiterführende Informationen
- Unentgeltliche Prozessführung / unentgeltlicher Rechtsbeistand
- Rechtsschutzversicherungen
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