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Opferhilfe / Opferhilferecht

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Opferschutz

Rechtsgebiet:
Opferhilfe / Opferhilferecht
Stichworte:
Hilfe, Opfer, Opferberatung, Opferbetreuung, Opferhilfe, Opferhilferecht, Opferschutz, Opferunterstützung, Prozess, Prozessführung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 116 sieht verschiedene Massnahmen zum Schutze des Opfers vor:

  • Verfahrensleitung
    • Abweisungsrecht der Verfahrensleitung betreffend Begegnungsvermeidung
    • Möglichkeit zur Gegenüberstellungs-Anordnung
    • Überwiegende Interessen erfordern eine Gegenüberstellung
    • Vgl. StPO 152 Abs. 4.
  • Begleitperson
    • Begleitung durch Vertrauensperson (StPO 152 Abs. 2)
  • Begegnungsvermeidung
    • Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person, auf Antrag des Opfers (StPO 152 Abs. 3)
      • Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten Person auf andere Weise;
      • Audiovisuelle Übertragung der Einvernahme mit Fragerecht (StPO 152 Abs. 3)
      • Vgl. auch BGer 6B_207/2021 vom 17.07.2012 (kein absolutes Recht, weil auch eine Videoübertragung zu unverhältnismässigen psychischen Belastungen führen kann).
  • Straftaten gegen Kinder
    • Nicht mehr als 2 Einvernahmen (Ordnungsvorschrift)
    • Einvernahmen, die zu psychischen Störung führen können:
      • Durchführung durch spezialisierte Ermittlungsbeamten
      • Aufzeichnung der Einvernahme durch Bild + Ton
      • Ausschluss der beschuldigten Person von der Einvernahme
  • Einvernahme von Personen mit psychischer Störung
    • Beschränkung der Einvernahmen auf ein Minimum
    • Beizug von Spezialisten
    • Vgl. StPO 155.

Literatur

  • SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄHLER JÜRG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, § 5 / IV / D. Opferschutz (Art. 139 – 195 StPO), S. 279 ff.

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