StPO 116 sieht verschiedene Massnahmen zum Schutze des Opfers vor:
- Verfahrensleitung
- Abweisungsrecht der Verfahrensleitung betreffend Begegnungsvermeidung
- Möglichkeit zur Gegenüberstellungs-Anordnung
- Überwiegende Interessen erfordern eine Gegenüberstellung
- Vgl. StPO 152 Abs. 4.
- Begleitperson
- Begleitung durch Vertrauensperson (StPO 152 Abs. 2)
- Begegnungsvermeidung
- Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person, auf Antrag des Opfers (StPO 152 Abs. 3)
- Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten Person auf andere Weise;
- Audiovisuelle Übertragung der Einvernahme mit Fragerecht (StPO 152 Abs. 3)
- Vgl. auch BGer 6B_207/2021 vom 17.07.2012 (kein absolutes Recht, weil auch eine Videoübertragung zu unverhältnismässigen psychischen Belastungen führen kann).
- Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person, auf Antrag des Opfers (StPO 152 Abs. 3)
- Straftaten gegen Kinder
- Nicht mehr als 2 Einvernahmen (Ordnungsvorschrift)
- Einvernahmen, die zu psychischen Störung führen können:
- Durchführung durch spezialisierte Ermittlungsbeamten
- Aufzeichnung der Einvernahme durch Bild + Ton
- Ausschluss der beschuldigten Person von der Einvernahme
- Einvernahme von Personen mit psychischer Störung
- Beschränkung der Einvernahmen auf ein Minimum
- Beizug von Spezialisten
- Vgl. StPO 155.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄHLER JÜRG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, § 5 / IV / D. Opferschutz (Art. 139 – 195 StPO), S. 279 ff.
Judikatur
- BGer 6B_207/2021 vom 17.07.2012
- OGer BE-BK 12.6 vom 26.04.2012
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