Die Prozessführung ist aus Opfersicht oft eine besondere Herausforderung:
- Keine Kosten bzw. Kostenerleichterungen für Opfer in
- Verfahren nach OHG
- Vorverfahren der Staatsanwaltschaft
- Gerichtsverfahren der 1. Instanz
- Kosten- und Prozessrisiko für Opfer in der
- und 3. Instanz
- Kosten der anwaltlichen Opfervertretung
- im Strafverfahren
- Kostenproblematik in
- zivilrechtlichen Nebenverfahren:
- verwaltungsrechtlichen Nebenverfahren.
- Kosten-Soforthilfe nach OHG für wenige Stunden,
- in der Regel 4 – 5 Stunden anwaltliche Beratung
- Angezeigtheit eines Strafverfahrens mit anwaltlicher Unterstützung
- schnelle Verbrauch des bewilligten Zeitbudgets;
- Klärungsbedarf der weiteren Kosten
- Schweres Delikt + finanzielle Bedürftigkeit des Opfers (zB Sozialhilfeabhängigkeit)
- Unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung/ unentgeltlicher Rechtsbeistand (UP/URB)
- hiezu
- Medieninteresse in publikumswirksamen Fällen
- Medien nehmen oft zu Opfern Kontakt auf, weshalb es in heiklen und in medial aufgeheizten Fällen notwendig ist, dass sich das Opfer rechtlich vorbereiten kann und im Falle ein negativen Berichterstattung mittels geeigneter Person (Rechtsanwalt, Medienspezialist etc.) reagieren kann.
- Alles weitere individuell
- nach den konkreten Verfahrensverhältnissen und
- nach der Möglichkeit, weitere Anwaltsstunden im Rahmen einer längerfristigen Hilfe zu beantragen.
Es kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Vertretung von Opfern untergeordneter Bedeutung sei, da die Strafverfolgungsbehörden heute nicht mehr in der Lage sind, im Interesse der Opfer tätig zu sein (vgl. GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, a.a.O., S. 44, Rz 7; ferner BGer 1B_523/2023 vom 29.06.2023).
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025, S. 44 ff. (Rz 7 ff.)
Judikatur
- BGer 1B_523/2023 vom 29.06.2023
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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