Kurzdefinition
- Pacht = Entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache oder Rechtes zur Nutzung und Fruchtziehung
Langdefinition
- Pacht = Entgeltliche Überlassung einer nutzbaren Sache (bewegliche Sache oder unbewegliche Sache, d.h. Grundstück) oder eines nutzbaren Rechtes zur Nutzung und Fruchtziehung, auf Zeit
Legaldefinition OR-Pacht
- „Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.“ (OR 275)
Legaldefinition Landwirtschaftliche Pacht nach LPG
„Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.“ (LPG 4 Abs. 1)
Synonyme
- Nutzungsrecht
- Fruchtziehung
- Mietähnliches Verhältnis
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- bail à ferme
- Italienisch
- L’affitto
- Englisch
- usufructuary lease
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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