Der Verpächter hat während der Pachtzeit grössere Reparaturen an der Pachtsache auf eigene Kosten vorzunehmen (vgl. OR 279).
Die Reparaturpflicht beginnt für den Verpächter zu laufen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat (vgl. OR 279).
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