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Pacht

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Unterpacht

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich der Unterpacht gilt gemäss OR 291 folgendes:

Grundsatz

  • Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten
  • Die Zulässigkeit der Unterpacht wird also nicht vermutet

Ausnahme (Zustimmungsverweigerung)

  • Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn
    • der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben
    • die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind
    • dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen

Verantwortlichkeit des Pächters

  • Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist

Weisungsrecht des Verpächters

  • Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.

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