Die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 22.213.2) vom 04.10.1985 ist in verschiedener Hinsicht eingeschränkt:
Anwendbarkeit des LPG
- Pacht
- Das LPG gilt für die Pacht (LPG 1):
- von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung
- von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden
- Das LPG gilt für die Pacht (LPG 1):
- Rechtsgeschäfte mit pachtgleichem Zweck
- Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden
- Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten
- Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken
- Verweisung auf OR für Sachverhalte, auf die das LPG nicht anwendbar ist
- Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses
Nichtanwendbarkeit des LPG (LPG 2, 2a und 3)
- Kleine Grundstücke
- von Rebgrundstücken unter 15 Aren
- anderer landwirtschaftlicher Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren
- Unterstellungsrecht der Kantone
- Die Kantone können dem Gesetz auch kleinere Grundstücke unterstellen
- Zusammenrechnung bei Pachtflächen an gleichen oder verschiedene Pächter
- Die Flächen von mehreren, vom gleichen Eigentümer an den gleichen Pächter verpachteten Grundstücken werden zusammengerechnet
- Eine Zusammenrechnung erfolgt auch, wenn ein Eigentümer ein Grundstück an verschiedene Pächter verpachtet
- Grundstücke in der Bauzone
- Grundsatz
- Das LPG gilt nicht für die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn der Pachtgegenstand vollständig in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22.06.1979 liegt
- Ausnahme
- Landwirtschaftliche Pachtverträge, deren Gegenstand während der Vertragsdauer vollständig einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22.06.1979 zugeteilt wird, bleiben dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der laufenden gesetzlichen Pachtdauer oder einer längeren vertraglichen Dauer oder einer gerichtlich erstreckten Pachtdauer unterstellt
- Grundsatz
- Erlasskompetenz der Kantone bei Alpen und Weiden
- Die Kantone können für die Pacht von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen abweichende Bestimmungen erlassen.