Pachtzinsanpassung allgemein
„Ändert der Bundesrat die Ansätze für die Bemessung des zulässigen Pachtzinses, so kann jede Partei die Anpassung des vereinbarten Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr verlangen.“ (LPG 10)
Pachtzinsanpassung bei Ertragswertänderung
Wird der Wert eines verpachteten Gewerbes oder Grundstücks infolge eines Naturereignisses verändert, gilt folgendes (LPG 11):
Veränderungs-Ursachen
- Bodenverbesserungen
- Vergrösserung der Fläche
- Verminderung der Fläche
- Neu- oder Umbauten
- Abbruch eines Gebäudes
- Stilllegung eines Gebäudes
- anderer Umstände dauernd verändert
Voraussetzungen
- Dauernde Veränderung
- Änderung der Pachtzinsgrundlagen
- Naturereignis
- Änderung der allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswerts
Rechte jeder Partei (Verpächter und/oder Pächter)
- Begehren auf Ertragswert-Neufestsetzung
Anpassungszeitpunkt
- Pachtzins-Anpassung auf Beginn des folgenden Pachtjahres
Anpassung anderer Vertragsbestimmungen
„Jede Partei kann verlangen, dass andere Vertragsbestimmungen an veränderte Verhältnisse angepasst werden, wenn der Vertrag für sie unzumutbar geworden ist.“ (LPG 12)
Pachtzinsnachlass
Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine temporäre Pachtzinsreduktion verlangen (LPG 13):
Veränderungsursachen
- Ausserordentlicher Unglücksfall
- Naturereignis
Voraussetzungen
- Rückgang des gewöhnlichen Ertrags
- wegen eines ausserordentlichen Unglücksfalles
- wegen eines Naturereignisses
- beträchtlicher Ertragsrückgang
- vorübergehende Situation
Pächterrecht
- Recht des Pächters, ein Reduktionsbegehren zu stellen
Reduktionsmass
- Angemessene Pachtzinsherabsetzung
Reduktion auf Zeit
- Pachtzinsherabsetzung für eine bestimmte Zeit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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