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Pacht

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Sorgfalt, Rücksichtnahme + Unterhalt

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sorgfalt + Rücksichtnahme

1 Der Pächter ist aufgrund von OR 283 zur Sorgfalt und Rücksichtnahme gehalten:

  • Bewirtschaftung
    • Sorgfältige Nutzung gemäss Bestimmung der Pachtsache
    • Fürsorge für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit
  • Unbewegliche Sache
    • Pflicht zur Rücksichtnahme auf Hausbewohner und Nachbarn

Ordentlicher Unterhalt

Den Pächter treffen gemäss OR 284 folgende Unterhaltspflichten:

  • Ordentlicher Unterhalt der Pachtsache
  • Vornahme kleinerer Reparaturen nach Ortsgebrauch
  • Ersatz der Geräte und Werkzeuge von geringem Wert, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.

Pflichtverletzung

Der Verpächter ist bei Pflichtverletzungen des Pächters zu folgenden Massnahmen berechtigt (OR 285):

Pflichtverletzungs-Voraussetzungen

  • Fortgesetzte Pflichtverletzung des Pächters
    • Fortgesetzte Pflichtverletzung der Sorgfalts-, Rücksichtnahme- oder Unterhalts-Pflichten durch den Pächters trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters
  • Unzumutbarkeit für Verpächter + Hausbewohner
    • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Pachtverhältnisses für Verpächter oder Hausbewohner

Fristlose Kündigung im Allgemeinen

  • Recht auf fristlose Kündigung
    • Der Verpächter kann bei Eintritt der hievor erwähnten Voraussetzungen fristlos kündigen

Fristgebunde Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

  • Recht auf Kündigung binnen bestimmter Frist auf einen bestimmten Tag
    • Kündigungsfrist
      • mindestens 30 Tage
    • Kündigungszeitpunkt
      • auf Ende eines Monats
  • Recht auf fristlose Kündigung
    • wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.

Meldepflicht

Stehen grössere Reparaturen an oder liegt die Rechtsanmassung eines Dritten an der Pachtsache vor, resultieren folgende Pächter-Pflichten (OR 286):

Meldepflicht

  • Der Pächter hat diese Vorfälle dem Verpächter sofort zu melden

Unterlassungsfolgen

  • Unterlässt der Pächter diese Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.

Duldungspflicht

Bei grösseren Reparaturen bestehen für den Pächter folgende Pflichten:

  • Duldungspflicht des Pächters
    • Der Pächter muss zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden grössere Reparaturen dulden
  • Besichtigungsrecht des Verpächters
    • Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Pachtsache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist
  • Rechtzeitige Besichtigungs- bzw. Reparaturanzeige
    • Der Verpächter muss dem Pächter die Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen
  • Rücksichtnahme
    • Bei der Durchführung von Arbeiten und Besichtigungen ist auf die Interessen des Pächters Rücksicht zu nehmen
  • Pachtzinsherabsetzung und Schadenersatz
    • Für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (OR 259dund 259e) sinngemäss (siehe Box).

Vgl. OR 287.

Gesetzestexte

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