Allgemeines
Der Pächter muss bezahlen:
- Pachtzins
- allenfalls Nebenkosten
- am Ende eines Pachtjahres,
- spätestens aber am Ende der Pachtzeit, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (OR 281 Abs. 1).
Für die Nebenkosten gilt die mietrechtliche Norm von OR 257a (vgl. OR 281 Abs. 2; siehe Box).
Art. 257a OR
2. Nebenkosten
a. Im Allgemeinen
1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Zahlungsrückstand Pächter
Ist der Pächter nach der Pachtsachen-Übernahme mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann der Verpächter gemäss OR 282 wie folgt vorgehen:
- Zahlungsaufforderung + Kündigungsandrohung
- schriftliche Zahlungsfrist–Ansetzung von mindestens 60 Tagen und
- Kündigungsandrohung, dass bei unbenütztem Fristablauf das Pachtverhältnis gekündigt werde
- Kündigungsrecht + Kündigungsfrist
- Ausgangslage
- Nichtbezahlung des Pächters innert der gesetzten Frist
- Kündigungsrecht
- Recht des Verpächters, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen
- Bei Wohn- und Geschäftsräume in Pacht
- Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats.
- Ausgangslage
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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