Hinsichtlich der Unterpacht gilt gemäss OR 291 folgendes:
Grundsatz
- Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten
- Die Zulässigkeit der Unterpacht wird also nicht vermutet
Ausnahme (Zustimmungsverweigerung)
- Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn
- der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben
- die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind
- dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen
Verantwortlichkeit des Pächters
- Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist
Weisungsrecht des Verpächters
- Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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