Gemäss OR 280 trägt der Verpächter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Sofern die Regelung nicht in vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in einem Pachtvertrag über Wohn- und Geschäftsräume erfolgt, besteht die Vertragsfreiheit der Parteien, die Kostentragung anzupassen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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