Der Verpächter ist zu folgendem verpflichtet:
- Übergabe der Pachtsache
- Der Verpächter hat die Pachtsache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben (vgl. OR 278 Abs. 1)
- Rückgabeprotokoll der Vorpacht
- Wurde bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen (vgl. OR 278 Abs. 2)
- Offenlegung des Pachtzinses der Vorpacht
- Der Pächter kann verlangen, dass ihm die Höhe des Pachtzinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses bekanntgegeben wird (vgl. OR 278 Abs. 3).
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