Hinsichtlich der Haftung ist aufgrund von OR 303 folgendes zu beachten:
Haftung des Einstellers für Schäden
- Grundsatz
- Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh
- Exkulpationsmöglichkeit
- Dem Einsteller steht der Beweis offen, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte
Haftung des Verstellers für a.o. Pflegekosten
- Grundsatz
- Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Versteller Ersatz verlangen
- Ausnahme
- Der Einsteller kann die a.o. Pflegekosten nicht auf den Versteller überwälzen, wenn er sie schuldhaft verursacht hat
Meldepflicht bei Viehunfällen und Erkrankungen
- Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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