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Pacht

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Haftung

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich der Haftung ist aufgrund von OR 303 folgendes zu beachten:

Haftung des Einstellers für Schäden

  • Grundsatz
    • Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh
  • Exkulpationsmöglichkeit
    • Dem Einsteller steht der Beweis offen, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte

Haftung des Verstellers für a.o. Pflegekosten

  • Grundsatz
    • Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Versteller Ersatz verlangen
  • Ausnahme
    • Der Einsteller kann die a.o. Pflegekosten nicht auf den Versteller überwälzen, wenn er sie schuldhaft verursacht hat

Meldepflicht bei Viehunfällen und Erkrankungen

  • Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.

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