Hinsichtlich der Haftung ist aufgrund von OR 303 folgendes zu beachten:
Haftung des Einstellers für Schäden
- Grundsatz
- Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh
- Exkulpationsmöglichkeit
- Dem Einsteller steht der Beweis offen, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte
Haftung des Verstellers für a.o. Pflegekosten
- Grundsatz
- Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Versteller Ersatz verlangen
- Ausnahme
- Der Einsteller kann die a.o. Pflegekosten nicht auf den Versteller überwälzen, wenn er sie schuldhaft verursacht hat
Meldepflicht bei Viehunfällen und Erkrankungen
- Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.
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