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Privatgutachten / Parteigutachten

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Abgrenzungen allgemein

Rechtsgebiet:
Privatgutachten / Parteigutachten
Stichworte:
Parteigutachten, Privatgutachten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsgutachten (legal opinion)

Rechtsgutachten = rechtliche Würdigung eines zumeist strittigen Sachverhalts.

Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten = Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann diese Institution die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde und mit einer überdurchschnittlichen Fachexpertise. Er unterstützt dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirkt nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Es ist auch möglich (seltener), dass ein Sachverständiger im Rahmen eines Privatgutachtens mit der Klärung von Sachverhaltsfragen aufgrund seines besonderen Fach- und Sachwissens eingesetzt.

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten = Gutachten, bei welchem das Gericht den Gutachter beauftragt und instruiert bzw. die entscheidenden Fragen stellt.

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten = Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsvollzug entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zum Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung ausser bei grober Unrichtigkeit gebunden.

Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen abzuleiten.

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