Zum Kaufrecht
Während im Kaufrecht die Haftung des Verkäufers geregelt wird, befasst sich das Produktehaftpflichtrecht in erster Linie mit der Haftung des Herstellers und des Importeurs. Der Verkäufer kann vor allem dann in die Haftung rücken, wenn der Importeur nicht bekannt ist. Das Kaufrecht kennt eine Haftung für Mangelfolgeschäden zudem nur bei Verschulden, während im Produktehaftpflichtrecht eine verschuldensunabhängige Haftung (eine sog. Kausalhaftung) besteht. Im Gegensatz zur kaufrechtlichen Gewährleistung ist ein (vertraglicher) Ausschluss der Produktehaftpflicht (für Mangelfolgeschäden) nicht zulässig. Im typischen Fall einer Produktehaftung sind die Parteien nicht Vertragspartner, d. h. der Geschädigte hat nicht direkt beim Haftpflichtigen gekauft. Unter das Produktehaftpflichtgesetz fallen zudem keine Schäden am Produkt selbst, sondern ausschliesslich Mangelfolgeschäden an den übrigen Sachen des Geschädigten.
Zum Werkvertragsrecht
Wenn das Werk ein in Verkehr gebrachtes Produkt ist, kann sich der Besteller wahlweise auf Werkvertrag oder Produkthaftpflicht berufen. Die Produkteigenschaft einer Sache geht auch durch Einbau nicht verloren. Der Hersteller einer fehlerhaften beweglichen Sache (z. B. mangelhafter Baustoff), welche zur Herstellung eines Werks dient, kann somit für Personen- oder Sachschäden gemäss PrHG 1 I haftbar werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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