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Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit

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Rechtsgebiet:
Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit
Stichworte:
Produktehaftpflicht, Produktehaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lebens- und Gebrauchsgegenstände

Zumindest für Lebensmittel und den gigantischen Bereich der Gebrauchsgegenstände gilt seit 1. Januar 2006 eine eigenverantwortliche Rückrufpflicht für Hersteller und Vermarkter aufgrund von Art. 54 LGV. Danach müssen die Verantwortlichen unverzüglich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren und die Produkte vom Markt zurücknehmen bzw. von den Verbrauchern zurückrufen und diese «effektiv und genau» über den Grund des Rückrufs informieren, wenn sie Grund zur Annahme einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdung haben.

Produktesicherheit

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)

Seit dem 1. Januar 1978 war das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) in Kraft, welches am 1. Juli 2010 durch das neue Produktesicherheitsgesetz PrSG ersetzt wurde:

Produktesicherheitsgesetz (PrSG)

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)

Mit der Einführung des neuen Produktesicherheitsgesetzes wurde das STEG total revidiert und ein umfassendes Produktsicherheitsgesetz nach europäischem Vorbild geschaffen. Das Produktesicherheitsgesetz wird in der Praxis weitreichende Folgen haben und kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Andererseits hat es den Vorteil, dass sich Hersteller nach den gleichen Sicherheitsstandards richten können, unabhängig davon, ob sie für den Schweizer oder den Europäischen Markt produzieren.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  • Der Geltungsbereich wird auf Produkte allgemein ausgedehnt.
  • Das Schutzniveau wird ausgedehnt. Ein Produkt muss für jede normale und vernünftigerweise voraussehbare Verwendung sicher sein.
  • Zusätzliche Pflichten der Hersteller nach Inverkehrbringung.
  • Meldepflicht und mehr Kompetenzen der Behörden.
  • Neben dem Hersteller sind zahlreiche andere Unternehmer in der Pflicht, so Händler oder die Erbringer von Dienstleistungen (z.B. Autovermieter).
  • Nur geringfügige Risiken werden toleriert. Bei der geringsten Gefahr hat der Hersteller Vorsorge zu treffen, durch eine spezielle Kennzeichnung und Aufmachung des Produkts etc.

Das neuen Produktesicherheitsgesetzes ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten.

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