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Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit

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Rechtsprechung

Rechtsgebiet:
Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit
Stichworte:
Produktehaftpflicht, Produktehaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Leitentscheid: BGE 133 III 81

In BGE 133 III 81 bekam das Bundesgericht erstmals Gelegenheit klarzustellen, was ein Produktfehler im Sinne des seit 1994 geltenden Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG) ist. Insbesondere ging es um Art. 4 PrHG, der besagt, dass ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Dazu zählt insbesondere die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird, also die Darbietung sowie der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann.

Es ging um eine gläserne Kaffeekanne, die nach den Worten der Klägerin plötzlich explodiert war und ihr schwere Handverletzungen zugefügt hatte. Die entsprechende Schadenersatzklage richtete sich gegen den Importeur der Kanne. Die Klägerin war bei beiden Genfer Vorinstanzen unterlegen, weil sie bei der Kanne weder einen Konstruktions-, noch einen Fabrikations- oder Instruktionsfehler habe nachweisen können. Gemäss Bundesgericht verkannten die Genfer Gerichte den Fehlerbegriff des Produktehaftpflichtgesetzes. Es argumentierte, der Geschädigte habe nicht die Ursache des Mangels zu beweisen, sondern es genüge, wenn er aufzeige, dass das Produkt die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllte. Da es sich um eine Kausalhaftpflicht handelt, kann sich der Hersteller und die ihm gleichgestellten Inverkehrbringer nicht damit exkulpieren, sie hätten die gebotene Sorgfalt angewendet. Komme es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Produktes zu einem Unfall, so die Bundesrichter, beurteile sich der Beweis des Geschehensablaufs, der zum Unfall geführt hat, im Prinzip nach dem Gesichtspunkt der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Fazit

Die neuzeitliche Fehlerdefinition zeichnet sich dadurch aus, dass sie ausschliesslich verwender- und geschädigtenorientiert ist. Dies bedeutet für den Kläger (wie für den Richter) eine Erleichterung. So kann er, ohne dass er sich in das Labyrinth technischer Details begeben muss, einfach argumentieren, die Produktsicherheit habe nicht dem von der Allgemeinheit berechtigterweise erwarteten Standard entsprochen.

Weitere Bundesgerichtsurteile zur Produktesicherheit

» 4A_255/2010

» 4A_319/2010

» 4A_16/2011

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