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Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit

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Internationale Sachverhalte

Rechtsgebiet:
Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit
Stichworte:
Produktehaftpflicht, Produktehaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwendbares Recht

Gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht hat der Geschädigte bei Ansprüchen aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes die Wahl zwischen dem Recht des Staates,

  • in dem der Schädiger seine Niederlassung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist (sofern es nicht ohne Einverständnis des Schädigers dort in den Handel gelangt ist).

Ein Schweizer Gericht kann dabei keine weitergehenden Leistungen zusprechen als nach schweizerischem Produktehaftpflichtrecht für den gleichen Schaden zuzusprechen wäre.

Gerichtstand

Für Klagen aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produkts gegen einen Hersteller im Ausland, sind entweder

  • die schweizerischen Gerichte am Sitz des Importeurs resp. am Ort seiner Niederlassung oder
  • wenn sämtliche Lieferanten im Ausland sind, so kann beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort geklagt werden.

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