Positive Voraussetzungen
Um die Haftung des Herstellers zu bejahen, müssen folgende Voraussetzungen (Definition gemäss PrHG) kumulativ gegeben sein:
- Hersteller / Importeur / Händler (Art. 2)
- Produkt (Art. 3)
- Fehlerhaftigkeit (Art. 4)
- Schaden (Art. 1/6)
- Adäquater Kausalzusammenhang
Exkulpations-Gründe
Wenn vorstehende Voraussetzungen gegeben sind, kann sich der Hersteller nur noch aus folgenden Gründen exkulpieren (Art. 5 Abs. 1 lit. a-e):
- Produkt nicht in Verkehr gebracht;
- Fehler bei Inverkehrsetzung noch nicht vorhanden;
- Produkt für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt bzw. vertrieben;
- Fehler ist darauf zurück zu führen, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
- Fehler konnte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden (gilt nicht für gewisse Transplantatprodukte).
Eine Ausnahme besteht auch für den Hersteller eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts, wenn der Fehler erst mit der weiteren Verarbeitung entstanden ist.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
- Produkt
- Hersteller
- Produzent
- Quasihersteller
- Importeur
- Unbekannter Hersteller
- Fehler
- Veraltetes Produkt
- Hoheitliche Vorschriften
- Erkennbarkeit
- Teilprodukt
- Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:Unerlaubte HandlungEinleitung zum Recht der unerlaubten Handl...Autoren:ArzthaftungEinleitung zur ArzthaftungAutoren:Kredit-VersicherungEinleitung zur KreditversicherungAutoren:WerkeigentümerhaftungFokus WerkeigentümerhaftungAutoren:Risiko-Management / Präventionsb...Einleitung zum Risiko-Management / zur Prä...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht