Positive Voraussetzungen
Um die Haftung des Herstellers zu bejahen, müssen folgende Voraussetzungen (Definition gemäss PrHG) kumulativ gegeben sein:
- Hersteller / Importeur / Händler (Art. 2)
- Produkt (Art. 3)
- Fehlerhaftigkeit (Art. 4)
- Schaden (Art. 1/6)
- Adäquater Kausalzusammenhang
Exkulpations-Gründe
Wenn vorstehende Voraussetzungen gegeben sind, kann sich der Hersteller nur noch aus folgenden Gründen exkulpieren (Art. 5 Abs. 1 lit. a-e):
- Produkt nicht in Verkehr gebracht;
- Fehler bei Inverkehrsetzung noch nicht vorhanden;
- Produkt für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt bzw. vertrieben;
- Fehler ist darauf zurück zu führen, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
- Fehler konnte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden (gilt nicht für gewisse Transplantatprodukte).
Eine Ausnahme besteht auch für den Hersteller eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts, wenn der Fehler erst mit der weiteren Verarbeitung entstanden ist.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
- Produkt
- Hersteller
- Produzent
- Quasihersteller
- Importeur
- Unbekannter Hersteller
- Fehler
- Veraltetes Produkt
- Hoheitliche Vorschriften
- Erkennbarkeit
- Teilprodukt
- Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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