In Art.2 PrHG wird der Hersteller definiert. Das Gesetz geht davon aus, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften sollen.
Der Produzent
Die Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.
Der Quasihersteller
Jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
Der Importeur
Jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer andern Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt; dabei bleiben abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen vorbehalten.
Unbekannter Hersteller
Kann die Herstellerin des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jede Person als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat, sofern sie dem Geschädigten nach einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Herstellerin oder die Person nennt, die ihr das Produkt geliefert hat. Das Gleiche gilt auch für Produkte, bei denen nicht festgestellt werden kann, wer sie eingeführt hat, selbst wenn der Name der Herstellerin angegeben ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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