Anwendbares Recht
Gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht hat der Geschädigte bei Ansprüchen aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes die Wahl zwischen dem Recht des Staates,
- in dem der Schädiger seine Niederlassung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist (sofern es nicht ohne Einverständnis des Schädigers dort in den Handel gelangt ist).
Ein Schweizer Gericht kann dabei keine weitergehenden Leistungen zusprechen als nach schweizerischem Produktehaftpflichtrecht für den gleichen Schaden zuzusprechen wäre.
Art. 135 IPRG
b. Produktemängel
1 Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes unterstehen nach Wahl des Geschädigten:
a. dem Recht des Staates, in dem der Schädiger seine Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist, sofern der Schädiger nicht nachweist, dass es in diesem Staat ohne sein Einverständnis in den Handel gelangt ist.
2 Unterstehen Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, als nach schweizerischem Recht für einen solchen Schaden zuzusprechen wären.
Gerichtstand
Für Klagen aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produkts gegen einen Hersteller im Ausland, sind entweder
- die schweizerischen Gerichte am Sitz des Importeurs resp. am Ort seiner Niederlassung oder
- wenn sämtliche Lieferanten im Ausland sind, so kann beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort geklagt werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.