Anwendbares Recht
Gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht hat der Geschädigte bei Ansprüchen aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes die Wahl zwischen dem Recht des Staates,
- in dem der Schädiger seine Niederlassung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist (sofern es nicht ohne Einverständnis des Schädigers dort in den Handel gelangt ist).
Ein Schweizer Gericht kann dabei keine weitergehenden Leistungen zusprechen als nach schweizerischem Produktehaftpflichtrecht für den gleichen Schaden zuzusprechen wäre.
Art. 135 IPRG
b. Produktemängel
1 Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes unterstehen nach Wahl des Geschädigten:
a. dem Recht des Staates, in dem der Schädiger seine Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist, sofern der Schädiger nicht nachweist, dass es in diesem Staat ohne sein Einverständnis in den Handel gelangt ist.
2 Unterstehen Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, als nach schweizerischem Recht für einen solchen Schaden zuzusprechen wären.
Gerichtstand
Für Klagen aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produkts gegen einen Hersteller im Ausland, sind entweder
- die schweizerischen Gerichte am Sitz des Importeurs resp. am Ort seiner Niederlassung oder
- wenn sämtliche Lieferanten im Ausland sind, so kann beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort geklagt werden.