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Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit

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Recht und Pflichten des Zwischenhändlers / Importeurs / Lieferanten

Rechtsgebiet:
Produktehaftung / Produktehaftpflicht / Produktesicherheit
Stichworte:
Produktehaftpflicht, Produktehaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Der Zwischenhändler haftet dann wie ein Hersteller, wenn er seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt (oder nur auf der Verpackung oder dem Beipackzettel) anbringt und sich quasi als Hersteller ausgibt.
  • Der Importeur ist dem Hersteller gleich gestellt.
  • Dagegen haftet der Lieferant nur, wenn er den Hersteller oder seinen Lieferanten auf Aufforderung hin nicht nennen kann. Ist der Importeur nicht bekannt, haftet der letzte Lieferant auf jeden Fall.

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