Neben der Pflicht des Herstellers, eine dem Stand der Technik entsprechend sicheres Produkt auf den Markt zu bringen, gehört auch eine deutliche Warnung des Verbrauchers vor Gefahren, die vorhersehbar sind und eine Information hinsichtlich der Gefahrenprävention.
Allerdings kann sich der Hersteller von Publikumsprodukten von seiner Verantwortung nicht im Voraus dadurch befreien, dass er sein Produkt mit einer präzisen Gefahrenwarnung versieht. Der vorhersehbare Gebrauch umfasse auch den allfälligen „Fehlgebrauch“, mit dem der Hersteller vernünftigerweise rechnen muss. Die Fehlerursachen als solche spielen im PrHG keine Rolle. Ungeachtet dessen ist eine Gefahrenwarnung im Hinblick auf einen unsachgemässen Gebrauch wichtig.
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