Rechte und Pflichten des Käufers
Der Käufer hat das Recht auf Ersatz des erlittenen Schadens, und zwar bei Personenschaden 100 Prozent und bei Sachschaden für einen Fr. 900.00 übersteigenden Betrag.
Das PrHG kennt keine speziellen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten analog dem Kaufrecht. Einzige Einschränkung für den Geschädigten bilden demnach die Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Die Ansprüche des Geschädigten verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person der Herstellerin erlangt hat oder hätte erlangen müssen; darüber hinaus verwirken die Ansprüche 10 Jahre nach dem Tag, an dem die Herstellerin das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat
Rechte und Pflichten des Nutzers
Der Nutzer hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Käufer, wenn er an Stelle des Käufers das Produkt verwendet und dabei geschädigt wird. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller wird bei der Produkthaftbarkeit eben gerade nicht gefordert.
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