Wegbedingung der Haftung nicht möglich
Eine Wegbedingung oder Beschränkung der Haftpflicht ist nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung für die Frage der Herstellerhaftung nicht möglich.
Die Gebrauchsanweisung resp. die Warnhinweise dürfen nicht soweit gehen, dass sie einer Wegbindungen der Haftung gleich kommen. M.a.W. Die Gefahrenwarnung entbindet den Produzenten nicht von der Pflicht, ein sicheres Produkt zu konstruieren und herzustellen.
Sorgfältige Prüfung
Insbesondere auch im Hinblick auf das neue Produktesicherheitsgesetz (s. unten) ist ein Hersteller gut beraten, seine Produkte mit grösster Sorgfalt zu prüfen, bevor er sie in den Markt einführt. Im Zweifel sollte sich der Hersteller an die zuständige Behörde wenden.
Information der Konsumenten
Der Hersteller sollte sich vielmehr auf eine sorgfältig und genau abgefasste Gebrauchsanweisung konzentrieren. Der Hersteller kann und sollte aber immerhin den Zweck bzw. korrekten Gebrauch in Form von Sicherheitshinweisen genau beschreiben. Hat der Geschädigte das Produkt nicht bestimmungsgemäss verwendet, so wird der Hersteller aus der Haftung entlassen. Ferner können auch Verpackung, Werbung und PR zur Fehlerhaftigkeit des Produkt führen, denn es sind alle Umstände zu berücksichtigen, welche die berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit an das Produkt beeinflussen können. Eine kleine Gedankenlosigkeit in der Darstellung/Präsentation des Produkts in der Öffentlichkeit kann somit zur Haftbarkeit für Schäden für ein an sich im Rahmen des ursprünglich geplanten Verwendungszwecks fehlerfreies Produkt führen.
Meldesystem
Mit geeigneten Massnahmen sind die Produkte in der Praxis zu beobachten. Der Konsument sollte allfällige Fehler einfach und jederzeit melden können (entsprechender Hinweis auf der Verpackung).
Versicherung
Ein Hersteller sollte eine Haftpflichtversicherung abschliessen. In regelmässigen Abständen (mindestens, wenn eine neues Produkt in Verkehr gesetzt wird) muss geprüft werden, ob die Deckung ausreichend ist.