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Prozessentschädigung

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Ausnahme von Grundsatz I

Rechtsgebiet:
Prozessentschädigung
Stichworte:
Prozessentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Grundsatz der PE im Verhältnis zur Auferlegung der Gerichtskosten wird von 4 Ausnahmen durchbrochen, und zwar in Fällen:

  • des Arbeitsrechts berührt die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach OR 343 die Entschädigungsfolgen nicht.
  • wo die von einer Behörde eingeleitete Zivilklage abgewiesen wird und der Staat nur eine allfällige beschränkte Kostenpflicht trifft, hat er gleichwohl eine PE zu erstatten.
  • wo das Billigkeitsprinzip Anwendung findet, d.h. der Richter ermächtigt ist von der Regel abzuweichen, dass die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, ist auf die PE analog anwendbar.
  • Weitere Ausnahmen sind:
    • Vaterschaftsprozess/der obsiegende Beklagte hat durch Geschlechtsverkehr mit der Mutter in der fraglichen Zeit zur Vaterschaftsklage Anlass gegeben. Keine PE:
        • dem allein prozessierendem Kind gegenüber
        • der Mutter gegenüber dann, wenn sie die Tatsachen, die zur Abweisung der Klage führen, verschweigt oder leugnet.
    • Mieterstreckungsverfahren/Rückzug des Mieterstreckungsbegehrens, weil der Mieter eine neue Wohnung gefunden hat:
      • Keine PE, obwohl die Kosten beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt werden
    • Eheschutzverfahren/Aussicht auf Wiedervereinigung:
      • Keine PE, um die richterlichen Erfolg nicht zu gefährden.
    • Rekursverfahren/keine Partei hat den fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid veranlasst und der Rekursgegner enthält sich im Rechtsmittelverfahren eines Antrages:
      • Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen und dem obsiegenden Rekurrenten ist keine PE zuzusprechen.
    • Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren/keine Partei hat den fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid veranlasst und beide Parteien haben die Gutheissung beantragt:
      • Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen und dem obsiegenden Beschwerdeführer ist keine PE zuzusprechen.
  • wo die obsiegende Partei im Prozess gegen Treu und Glauben handelt, kann nebst disziplinarischer Ahndung eine nur reduzierte PE zugesprochen werden (Verschuldensprinzip)

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