Der Grundsatz „keine Entschädigungspflicht im Vergleichsfalle“ gilt nur unter dem Vorbehalt, dass die Prozessparteien nichts anderes vereinbart haben:
- Die Partei mit den grösseren Obsiegenschancen wird eine vom Grundsatz abweichende vertragliche Regelung zu ihren Gunsten anstreben. Für die Tragung von Gerichtskosten und die Prozessentschädigung sind verschiedene Varianten denkbar:
- Vollständige Übernahme von Gerichts- und Parteikosten
- Vollständige Übernahme der Gerichtskosten und Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung durch die eine Partei
- Bezahlung der Prozesskosten nach Bruchteilen
- Delegierung des Entscheids über Kostenersatz- und Prozessentschädigungsfrage an das Gericht (das Gericht wird nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen der Parteien entscheiden, unter Berücksichtigung der Ausnahmefälle):
- Vereinbarung der Parteien, nach der die eine Partei der anderen eine vom Gericht festzusetzende reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat (keine Festsetzung nach Massgabe des Unterliegens, sondern nach freiem richterlichem Ermessen, wobei in diesem Falle weder eine volle noch gar keine PE zugesprochen werden darf).
- Wenn die Parteien nur die Verteilung der Gerichtskosten, nicht aber die Frage der PE regeln:
- Die Parteivereinbarung über die Kostentragung präjudiziert auch die Regelung der Prozessentschädigung, sofern die Parteien
- diese Wirkung nicht ausdrücklich ausschliessen
- nicht eine anderweitige Regelung treffen.
- Die Rechenoperationen an einem Beispiel sind:
- Gerichtskosten: A 3/5 und B 2/5; Zahlung je dieser Quoten an das Gericht, ausser wenn alles bevorschusst hat, dann hat B dem A die 2/5 zu bezahlen
- Parteikosten: A 3/5 und B 2/5; A hat dem B 1/5 zu bezahlen.
- Die Parteivereinbarung über die Kostentragung präjudiziert auch die Regelung der Prozessentschädigung, sofern die Parteien