Es geht um die Frage, in welchem Umfang der ganz oder teilweise obsiegenden Partei die durch die Prozessführung entstandenen Kosten zu ersetzen sind.
Bemessungsgrundsätze
Es gelten folgende PE-Festsetzungs-Regeln:
- Freies richterliches Ermessen, nach Recht und Billigkeit
- Beschränkung auf die Parteikosten
- Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Aufwendungen des Anwalts
- Angemessenheit der Aufwendungen des Anwalts
- Grundsatz der vollen Entschädigung (Schadloshaltung der obsiegenden Partei)
- Kostennote des Anwalts vorlegen lassen
Bemessungskriterien
Vor allem für nicht anwaltlich vertretene Parteien sind bei der Festsetzung der PE folgende Bemessungskriterien zu beachten:
- Schwierigkeit des Prozesses
- Notwendiger/nützlicher und angemessener Zeitaufwand.
- Qualität der Prozessführung
- Je tiefgehender Verfolgung oder Abwehr, desto höher Zeitaufwand und Auslagen.
- Bedeutung der Rechtsfolgen für die Partei
- Je einschneidender die Rechtsfolgen, desto mehr wird und darf die Partei für die Prozessführung aufwenden.
Judikatur
- BGer 5A_391/2017 vom 13.02.2018 (keine Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung für die Festlegung der Parteientschädigung)