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Prozessentschädigung

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PE und Mehrwertsteuer (MWST)

Rechtsgebiet:
Prozessentschädigung
Stichworte:
Prozessentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

„Die Partei, die nebst der Prozessentschädigung die MWST ersetzt haben möchte („Mehrwertsteuerzusatz“, kurz „MWST-Zusatz“),

  • dies zu beantragen
  • im Bestreitungsfalle die auf das Anwaltshonorar des eigenen Vertreters geleistete resp. zu leistende und nicht vorsteuerabzugsberechtigte MWST nachzuweisen.

 Gerichte und Mehrwertsteuer (MWST)

Gerichtsverhalten

Die Gerichte sollen sich im Zusammenhang mit der MWST gegenüber den Parteien bzw. den Rechtsanwälten

  • gleich verhalten
  • eine einheitliche MWST-Anwendung ermöglichen.

Die MWST ist bei der Prozessführung in zweierlei Hinsicht relevant:

  • Prozessentschädigungen
  • Kautionen und Barvorschüsse

Prozessentschädigungen

Die Gerichte berücksichtigen in der Regel die nachgenannten Prinzipien

Prozessentschädigung und MWST

Gegenstand Verhalten Gericht Bemerkungen
Akuteller MWST-Satz Gericht kennt den aktuellen Satz von Amtes wegen  
Kein Antrag auf den „MWST-Zusatz“ Keine Zusprechung  
Antrag auf „MWST-Zusatz“ ohne Opposition der Gegenpartei Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres  
Rechtsanwalt der beantragenden Partei nicht MWST-pflichtig Keine Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres  
Partei mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Keine Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres Vorbehalten bleiben anderslautende Staatsverträge / DBA
Partei ist selber nicht MWST-pflichtig Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, durch Erhöhung der PE Voraussetzung: Parteivertreter ist MWST-pflichtig
Bestreitung des „MWST-Zusatzes“ durch die Gegenpartei Abklärung der Sach- und Rechtslage wie bei anderen strittigen Fragen und Entscheidung im konkreten Einzelfall Grundsätze siehe nachfolgend
  • Behauptung, der Parteivertreter der obsiegenden Partei sei nicht MWST-pflichtig
Gericht verlangtNachweis durch Nennung der MWST-Nummer Ueberprüfungsmöglichkeit unter:[email protected]
  • Behauptung, die obsiegende Partei sei nicht MWST-pflichtig
Gericht verlangtNachweis durch Nennung der MWST-Nummer Ueberprüfungsmöglichkeit unter:[email protected]
  • Behauptung, die obsiegende MWST-pflichtige Partei könne die ihrem Anwalt bezahlte MWST nicht (als Vorsteuer) von ihrer eigenen MWST-Schuld abziehen
Gericht verlangt

  • Nachweis der Bezahlung des Anwaltshonors mit MWST
  • Nachweis, dass die MWST-Schuld ganz oder teilweise nicht vorsteuer-mässig abgezogen werden kann
 
  • Abrechnungsmethode (normale MWST-Abrechnung bzw. Abrechnung mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen
Berücksichtigung des MWST-Satzes für normale Abrechnung Abrechnungsart ist damit ohne Einfluss auf die Zusprechung des „MWST-Zusatzes“
Entschädigung an unentgeltliche Rechtsbeistände und amtliche Verteidiger Zusprechung des „MWST-Zusatzes“ Abrechnungsart ist damit ohne Einfluss auf die Zusprechung des „MWST-Zusatzes“
Uebergangsrecht bei Aenderung des MWST-Satzes Berücksichtigung von Satz-Aenderungen im Verhältnis der Leistungserbringungen Einzelne Gerichte verlangen bei den Parteivertretern die Einreichung der Honorar- und Barauslagen-Noten, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen vor und welche nach der MWST-Satz-Aenderung vorgenommen wurden
Quelle: Kreisschreiben des Obergerichts Kanton Zürich

Kautionen / Barvorschüsse und Mehrwertsteuer (MWST)

Die Gerichte sind gehalten, Kautionen und Barvorschüsse um den Wert der MWST zu erhöhen.

Erhöhung der MWST-Satzes von 7,6 % auf 8 % ab 01.01.2011

Wird die Prozessführungs-Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatz-Erhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit vor der Änderung entfallende Teil der Leistung zu 7,6 % und der auf die Zeit nach dem 31.12.2010 entfallende Leistungsteil zum neuen Steuersatz von 8 % steuerbar:

  • Die Anwälte haben ihre Leistungen in Eingaben ans Gericht entsprechend abzurechnen bzw. abzugrenzen.
  • Die Gerichte haben die MWST auf Prozessentschädigungsteilen für die Zeit vor und für die Zeit nach der Satzerhöhung im Dispositiv klar auseinanderzuhalten.

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