Grundsatz
„Die Partei, die nebst der Prozessentschädigung die MWST ersetzt haben möchte („Mehrwertsteuerzusatz“, kurz „MWST-Zusatz“),
- dies zu beantragen
- im Bestreitungsfalle die auf das Anwaltshonorar des eigenen Vertreters geleistete resp. zu leistende und nicht vorsteuerabzugsberechtigte MWST nachzuweisen.
Gerichte und Mehrwertsteuer (MWST)
- keine MWST-Pflicht der Gerichte
- MWST-Objekte sind aber die Dienstleistungen der Rechtsanwälte
- Weiterführende Informationen:
Gerichtsverhalten
Die Gerichte sollen sich im Zusammenhang mit der MWST gegenüber den Parteien bzw. den Rechtsanwälten
- gleich verhalten
- eine einheitliche MWST-Anwendung ermöglichen.
Die MWST ist bei der Prozessführung in zweierlei Hinsicht relevant:
- Prozessentschädigungen
- Kautionen und Barvorschüsse
Prozessentschädigungen
Die Gerichte berücksichtigen in der Regel die nachgenannten Prinzipien
Prozessentschädigung und MWST |
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Gegenstand | Verhalten Gericht | Bemerkungen |
Akuteller MWST-Satz | Gericht kennt den aktuellen Satz von Amtes wegen | |
Kein Antrag auf den „MWST-Zusatz“ | Keine Zusprechung | |
Antrag auf „MWST-Zusatz“ ohne Opposition der Gegenpartei | Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres | |
Rechtsanwalt der beantragenden Partei nicht MWST-pflichtig | Keine Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres | |
Partei mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland | Keine Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres | Vorbehalten bleiben anderslautende Staatsverträge / DBA |
Partei ist selber nicht MWST-pflichtig | Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, durch Erhöhung der PE | Voraussetzung: Parteivertreter ist MWST-pflichtig |
Bestreitung des „MWST-Zusatzes“ durch die Gegenpartei | Abklärung der Sach- und Rechtslage wie bei anderen strittigen Fragen und Entscheidung im konkreten Einzelfall | Grundsätze siehe nachfolgend |
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Gericht verlangtNachweis durch Nennung der MWST-Nummer | Ueberprüfungsmöglichkeit unter:[email protected] |
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Gericht verlangtNachweis durch Nennung der MWST-Nummer | Ueberprüfungsmöglichkeit unter:[email protected] |
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Gericht verlangt
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Berücksichtigung des MWST-Satzes für normale Abrechnung | Abrechnungsart ist damit ohne Einfluss auf die Zusprechung des „MWST-Zusatzes“ |
Entschädigung an unentgeltliche Rechtsbeistände und amtliche Verteidiger | Zusprechung des „MWST-Zusatzes“ | Abrechnungsart ist damit ohne Einfluss auf die Zusprechung des „MWST-Zusatzes“ |
Uebergangsrecht bei Aenderung des MWST-Satzes | Berücksichtigung von Satz-Aenderungen im Verhältnis der Leistungserbringungen | Einzelne Gerichte verlangen bei den Parteivertretern die Einreichung der Honorar- und Barauslagen-Noten, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen vor und welche nach der MWST-Satz-Aenderung vorgenommen wurden |
Quelle: Kreisschreiben des Obergerichts Kanton Zürich |
Kautionen / Barvorschüsse und Mehrwertsteuer (MWST)
Die Gerichte sind gehalten, Kautionen und Barvorschüsse um den Wert der MWST zu erhöhen.
Erhöhung der MWST-Satzes von 7,6 % auf 8 % ab 01.01.2011
Wird die Prozessführungs-Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatz-Erhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit vor der Änderung entfallende Teil der Leistung zu 7,6 % und der auf die Zeit nach dem 31.12.2010 entfallende Leistungsteil zum neuen Steuersatz von 8 % steuerbar:
- Die Anwälte haben ihre Leistungen in Eingaben ans Gericht entsprechend abzurechnen bzw. abzugrenzen.
- Die Gerichte haben die MWST auf Prozessentschädigungsteilen für die Zeit vor und für die Zeit nach der Satzerhöhung im Dispositiv klar auseinanderzuhalten.
Weiterführende Informationen
- Quelle: Schreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 17.09.2010
- Kreisschreiben des Obergerichts Kanton Zürich
- Prozesskaution: Bemessung der Kaution