- Klären Sie beim zuständigen Friedensrichteramt ab, wie hoch die Kosten ausfallen für:
- das Sühnverfahren (auch Vermittlungsverfahren genannt)
 - die Ausstellung der Weisung (auch Leitschein genannt).
 
 
- Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gericht nach den mutmasslichen Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen).
- Achtung: Überlegen Sie vor der Kontaktnahme wie hoch der Interessen- bzw. Streitwert Ihres Anspruches ist – für eine Auskunft werden Sie danach gefragt werden; in Fällen einer unmöglichen Bewertung erklären Sie dies dem Gerichtspersonal.
 
 
- Verlangen Sie bei einem Anwalt (vgl. www.anwaelte.ch) eine Offerte für die Parteikosten (Anwaltshonorare + Barauslagen), und zwar gestaffelt nach folgenden Verfahrensabschnitten
- Vorprozessualer Einigungsversuch
 - Sühnverfahren
 - Prozess in 1. Instanz
 - Ev. (wenn Sie soweit gehen wollen) Prozess in 2. Instanz
 
 
- Rechnen Sie den best case und den worst case aus:
- Best case
- Es werden Ihnen ersetzt:
- Falls Sie Kläger sind:
- Die Kosten des Sühnverfahrens und der Weisung
 
 - Die Parteikosten durch Zusprechung einer PE zL der Gegenpartei
- Achtung: Ermessen und Billigkeit erlauben es dem Gericht, die PE etwas tiefer anzusetzen, was vielfach auch als „Zückerchen“ zG der unterliegenden Partei zur Vermeidung einer Rechtsmittelergreifung gemacht wird; rechnen Sie daher vorsichtigerweise nur mit einem 80 %-igen Ersatz Ihrer Aufwendungen.
 
 
 - Falls Sie Kläger sind:
 
 - Es werden Ihnen ersetzt:
 - Worst case
- Sie bezahlen:
- Die Kosten des Sühnverfahrens und der Weisung
 - Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren + Auslagen)2 x die Parteikosten des betreffenden Prozesses, d.h.
- Eine PE zG der Gegenpartei und
 - Die eigenen Parteikosten.
 
 
 
 - Sie bezahlen:
 
 - Best case
 
Tipp:
So berechnen Sie die anfallenden Kosten eines Verfahrens sowie den «best case» und den «worst case»: