Es gibt 3 Arten der Quellenbesteuerung, nämlich die Besteuerung von:
- ausländischen, in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung, deren Jahreseinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt;
- Grenzgängern [1];
- im Ausland wohnhaften Personen, die für in der Schweiz geleistete Tätigkeiten Salär oder Honorar beziehen (zB Künstler [2], Verwaltungsräte [3] etc.).
[1] Es finden die Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung (i.d.R. Quellenbesteuerung, oft zu einem Einheitssatz); seit Inkrafttreten des bilateralen Abkommens Schweiz-EU vom 1.06.2002 betreffend freier Personenverkehr müssen Grenzgänger nicht mehr täglich, sondern nur noch wöchentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Grenzgänger können demgemäss auch als Wochenaufenthalter in der Schweiz ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen.
[2] Die schweizerischen Steuergesetze sehen eine Quellenbesteuerung für die Einkünfte der in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Künstler und Sportler aus ihren in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten vor; die Schweiz greift hier etwas weiter und erfasst unter diesem Thema auch Referenten.
[3] Nach beinahe allen DBA können die von einer Schweizerischen Gesellschaft ausgefolgten Verwaltungsratsvergütungen den schweizerischen Steuern unterworfen werden. Ebenso können in der Schweiz besteuert werden die Einkünfte der Mitglieder des Verwaltungsrates aus anderen Tätigkeiten für die Gesellschaft wie als Geschäftsführer, Berater, Anwalt. Ob die Besteuerung als Quellensteuer zu erfolgen hat, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall.