LAWINFO

Quellensteuern

QR Code

Begriff: Quellensteuer

Rechtsgebiet:
Quellensteuern
Stichworte:
Quellensteuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Quellensteuer ist eine Subjektsteuer, die nicht wie üblich vom Steuerpflichtigen deklariert und bezahlt, sondern von seinem Arbeitgeber ermittelt und durch Lohnabzug dem Fiskus zugeführt wird.

Die „Quellensteuer“ ist auch ein Begriff des internationalen Steuerrechts:

Das OECD-Musterabkommen lässt wahlweise die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt und die Anrechnungsmethode (System des tax credit) zu. Viele Staaten sind zur Anrechnungsmethode übergegangen und erheben auf den aus ihrem Gebiete stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, also an der Quelle, ihre Steuern. Die Schweiz lehnte diese Methode anfänglich ab. Sie konnte sich aber dem Besteuerungsverhalten der anderen Staaten nicht entziehen und erhebt nun seit einigen Jahren ebenso insbesondere auf Dividenden und Bankzinsen eine „Quellensteuer“, die sog. „Verrechnungssteuern“.

Weitere Informationen finden Sie unter www.verrechnungssteuern.ch.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.