Checkliste: Diskriminierungsbegehren
Adressat
- Arbeitgeber
- Diskriminierungsstelle des Arbeitgebers
Mögliche Anträge
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- Begehren, trotz Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin einen Weiterbildungskurs besuchen zu dürfen
- Beförderungsbegehren, weil die Qualifikation gleichwertig oder höher ist wie des ausgewählten männlichen Arbeitskollegen
- Begehren, gleich hoch entlöhnt zu werden wie die männlichen Arbeitskollegen
- Begehren um Abhilfe gegen das sexuell belästigende Verhalten eines Arbeitskollegen
Begründung
- Sachverhaltsumschreibung
- Nennung von Beweismitteln
- Dokumente
- Zeugen
Empfangsbestätigung verlangen
Checkliste: Anfechtung der Diskriminierungs-Entlassung
Folgendes ist zu beachten bzw. zu veranlassen:
- Klage
- beim zuständigen Gericht
- ev. bei der obligatorisch zuständigen Schlichtungsstelle
- Begehren
- Begehren um provisorische Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens
- Stellung des Begehrens ans zuständige Gericht vor Ablauf der Kündigungsfrist
- Frist
- vor Ende der Kündigungsfrist bzw.
- innert 3 Monaten nach Abschluss des einigungslos ausgegangenen Schlichtungsverfahrens (GlG 11 Abs. 3).
Checkliste: Beweislast
Es haben zu beweisen:
- Die Arbeitnehmerin
- Kündigung nach Einleitung der innerbetrieblichen Beschwerde bzw. des obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. nach Anhängigmachung bei Gericht
- Begehren um Beseitigung der Diskriminierung
- Fristwahrung (weniger als 6 Monate seit Abschluss des Diskriminierungsverfahrens)
- Der Arbeitgeber (wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach GlG 10 von der Arbeitnehmerin als nachgewiesen gelten)
- Nachweis des „begründeten Anlasses“
- Kündigungsentschluss vor Einleitung des Diskriminierungsverfahrens
- Wichtige sachliche Gründe
- Missbräuchliche Anrufung des Diskriminierungsverfahrens
- Abschluss des innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahrens, falls bestritten.
- Nachweis des „begründeten Anlasses“
Checkliste: Entschädigung aus Diskriminierungs-Entlassung
Folgendes ist zu beachten bzw. zu veranlassen:
- Einsprache gegen die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist und
- Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsvertrages (OR 336b)
Klageänderung während des Anfechtungsverfahrens
Während des Verfahrens kann auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet und eine Entschädigung nach OR 336a verlangt werden (GlG 10 Abs. 4).