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Rachekündigung

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Verfahrensgrundsätze

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es hat die gekündigte Arbeitnehmerin bei nachgenannten Vorhaben folgendes zu unternehmen:

  • Anfechtung der Kündigung und Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
    • Schriftliche Einsprache wegen Diskriminierung beim Arbeitgeber
    • Klageeinreichung
    • Antrag auf provisorische Wiedereinstellung
  • Erhebung des Entschädigungsanspruchs nach OR 336a
    • Schriftliche Einsprache wegen Diskriminierung beim Arbeitgeber
    • Klageeinreichung innert 180 Tagen nach Vertragsende
  • Aktivlegitimation
    • Gekündigte Arbeitnehmerin
    • Nicht aber Verbände (Gewerkschaften)
  • Passivlegitimation
    • Arbeitgeber
  • Schlichtungsverfahren
    • Zuständigkeit von Schlichtungsbehörden (GlG 11)
    • Kostenlosigkeit (GlG 11 Abs. 4)
  • Gerichtsverfahren (GlG 12 Abs. 3 i.V.m. OR 343)
    • einfaches und rasches Verfahren bis Streitwert CHF 30’000
    • Zulässigkeit der Vertretung
    • Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens
    • Untersuchungsmaxime
    • Kostenlosigkeit unabhängig vom Streitwert und weiteres nach Arbeitsrecht (zB Busse wegen mutwilliger Prozessführung)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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