Es hat die gekündigte Arbeitnehmerin bei nachgenannten Vorhaben folgendes zu unternehmen:
- Anfechtung der Kündigung und Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
- Schriftliche Einsprache wegen Diskriminierung beim Arbeitgeber
- Klageeinreichung
- Antrag auf provisorische Wiedereinstellung
- Erhebung des Entschädigungsanspruchs nach OR 336a
- Schriftliche Einsprache wegen Diskriminierung beim Arbeitgeber
- Klageeinreichung innert 180 Tagen nach Vertragsende
- Aktivlegitimation
- Gekündigte Arbeitnehmerin
- Nicht aber Verbände (Gewerkschaften)
- Passivlegitimation
- Arbeitgeber
- Schlichtungsverfahren
- Zuständigkeit von Schlichtungsbehörden (GlG 11)
- Kostenlosigkeit (GlG 11 Abs. 4)
- Gerichtsverfahren (GlG 12 Abs. 3 i.V.m. OR 343)
- einfaches und rasches Verfahren bis Streitwert CHF 30’000
- Zulässigkeit der Vertretung
- Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens
- Untersuchungsmaxime
- Kostenlosigkeit unabhängig vom Streitwert und weiteres nach Arbeitsrecht (zB Busse wegen mutwilliger Prozessführung)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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