Aufgrund von GlG 10 Abs. 3 ist das Gericht exklusiv für die Anordnung einer provisorischen Wiedereinstellung zuständig, da der Schlichtungsstelle keine Spruchkompetenz zukommt. Der Wiedereinstellungs-Antrag ist also auch dann dem Gericht einzureichen, wenn die Kündigung aufgrund des kantonalen Obligatoriums angefochten werden muss.
Weiterleitung von Amtes wegen (Überweisungspflicht)
Von nicht rechtskundigen, nicht vertretenen Arbeitnehmerinnen irrtümlich bei der Schlichtungsstelle und nicht beim Gericht eingereichte Wiedereinstellungsbegehren sind von Amtes wegen zu überweisen.
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