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Rachekündigung

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Entschädigung

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die entlassene Arbeitnehmerin kann vor oder gemäss GlG 10 Abs. 4 während des Verfahrens

  • auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und
  • eine Entschädigung nach OR 336a verlangen.

Motive für den Wechsel von Realerfüllung auf Entschädigung

  • Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
  • Persönliche Gründe
  • Konjunkturelle Gründe

Entschädigungshöhe

bis zu 6 Monatslöhnen

Reflex der Wechselmotive auf Entschädigungshöhe

  • Persönliche oder konjunkturelle Gründe für den Wechsel von Realerfüllung auf Entschädigung können Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben.
  • Die Bemessung der Entschädigung ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

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