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Rachekündigung

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Kündigungsschutz

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Die Kernpunkte:

  • Rachekündigung ist nur anfechtbar, nicht nichtig
  • Gekündigte Arbeitnehmerin muss bei der zuständigen Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist klagen
    • Beklagter: Arbeitgeber
    • Begehren: Ungültigerklärung der Kündigung
  • Provisorische Wiedereinstellung durch das Gericht
    • für die Dauer des Anfechtungsverfahrens
    • deutet darauf hin, dass Aufhebungsvoraussetzungen gegeben sind
  • Ablehnung einer provisorischen Wiedereinstellung durch das Gericht
    • deutet darauf hin, dass die Aufhebungsvoraussetzungen nicht gegeben sind
    • begründet bei allfälligem Obsiegen der Arbeitnehmerin ggf. Schadenersatz auf das Erfüllungsinteresse.

Provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin

  • Der Arbeitsvertrag gilt provisorisch weiter
  • Der Arbeitsvertrag ist mit Rechten und Pflichten zu erfüllen wie wenn er nicht gekündigt worden wäre, da die Kündigung als bis zum Urteil aufgehoben gelten kann
    • Anspruch auf Zuweisung der arbeitsvertraglich verabredeten Arbeit
    • Anspruch auf Lohnzahlung.

Parallel hängiges Diskriminierungsverfahren

Ein hängiges Diskriminierungsverfahren kann das Anfechtungsverfahren beeinflussen:

  • Gutheissung der Diskriminierungsklage
    • Arbeitgeber hat die im Gerichtsurteil angeordneten Aenderungen von Konditionen und Arbeitsbedingungen zu beachten
  • Abweisung der Diskriminierungsklage
    • Arbeitsvertrag gilt unverändert wie verabredet
    • Ueber die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung wird im Anfechtungsverfahren entschieden, doch dürften die Chancen nicht zum Besten für die Arbeitnehmerin stehen
    • Eine Wiedereinstellung dürfte ausser Diskussion stehen.

Der Kündigungsschutz entfällt 6 Monate nach Beendigung des Diskriminierungsverfahrens. Die Anwendbarkeit der Schutzfrist ist aber stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Hinweis

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine erneute Kündigung vor Abschluss des Anfechtungsverfahrens zulässig ist, bedarf der Einzelfallabklärung.

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