- Forderung vollumfänglich bestritten
- Forderung teilweise bestritten
- Vollstreckbarkeit Forderung bestritten
- Fälligkeit der Forderung bestritten
- Kein Geld?
- Um Zeit zu gewinnen?
Forderung vollumfänglich bestritten
Bestreitet der Betriebene die Forderung vollumfänglich, sollte er unbedingt Rechtsvorschlag erheben. Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Forderung teilweise bestritten
Bestreitet der Betriebene die Forderung lediglich teilweise, kann er den Rechtsvorschlag über den bestrittenen Umfang der Forderung erheben.
Beispiel:
Jemand wird betrieben für den Mietzins Mai 2010 und für Verzugsschaden. Den Mietzins Mai anerkennt der Betriebene, nicht hingegen den Verzugsschaden. Er kann deshalb Rechtsvorschlag nur im Umfang des Verzugsschadens erheben, wenn er nicht auch den Mietzins bestreiten will.
Vollstreckbarkeit der Forderung bestritten
Bestreitet der Betriebene die Vollstreckbarkeit der Forderung, sollte er Rechtsvorschlag erheben.
Beispiel:
Verjährte Forderungen bestehen weiter, können jedoch nicht vollstreckt werden. Ist eine Forderung verjährt, sollte deshalb Rechtsvorschlag erhoben werden.
Fälligkeit der Forderung bestritten
Bestreitet der Schuldner die Fälligkeit der Forderung, sollte er unbedingt Rechtsvorschlag erheben. Niemand braucht es sich gefallen zu lassen, für eine noch nicht fällige Forderung betrieben zu werden.
Kein Geld?
Verfügt der Betriebene nicht über genügend Liquidität, um eine in Betreibung gesetzte Forderung zu begleichen, kann er Rechtsvorschlag erheben, um die Betreibung einstweilen zum Stillstand zu bringen.
Ist es für den Betriebenen klar, dass er die Forderung nicht wird begleichen können und steht nicht der Konkurs bei unterlassenem Rechtsvorschlag im Raum, lohnt sich der Rechtsvorschlag unter Umständen nicht, denn durch den Rechtsvorschlag wird der Gläubiger zu weiteren Verfahrensschritten provoziert, die meist in höheren Kosten für den Schuldner resultieren.
Hinweis:
Unterliegt der Betriebene der Konkursbetreibung, sollte er Rechtsvorschlag erheben, um die Betreibung einstweilen zu stoppen, auch wenn er kein Geld hat, ansonsten riskiert er, dass über ihn der Konkurs eröffnet und damit alle Forderungen sofort fällig werden.
Zeitgewinn?
Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll sein, Rechtsvorschlag zu erheben. Der Betriebene gewinnt dadurch Zeit, mit dem Gläubiger eine einvernehmliche Lösung zu suchen und mit diesem eine Stundung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln.