Schriftlich
Der Betriebene kann den Rechtsvorschlag schriftlich erheben, indem er auf dem Zahlungsbefehl den Vermerk „Rechtsvorschlag“ im dafür vorgesehenen Feld anbringt. Er kann den Rechtsvorschlag auch per Brief an das Betreibungsamt unter Angabe der Betreibungsnummer richten. Schliesslich kann der Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt auch per Fax mitgeteilt werden; in diesem Fall sollte das originalunterzeichnete Schreiben dem Betreibungsamt nachgereicht werden (vgl. SchKG 74 Abs. 1).
Mündlich
Der Betriebene kann den Rechtsvorschlag auch mündlich erklären. Er kann bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich den Rechtsvorschlag erklären. Der Betriebene kann die Erhebung des Rechtsvorschlages auch persönlich am Schalter des Betreibungsamtes erklären. Schliesslich kann der Betriebene den Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt telefonisch mitteilen (vgl. SchKG 74 Abs. 1).
Bestätigung des RV
Der Schuldner kann vom Betreibungsamt eine schriftliche Bescheinigung des Rechtsvorschlages verlangen. Für diese Bescheinigung dürfen keine Gebühren erhoben werden (vgl. SchKG 72 Abs. 2).
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18
- BESSENICH BALTHASAR, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 9 zu 74 SchKG
- WÜTHRICH KARL / SCHOCH PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu 74 SchKG + N 10 zu Art. 70 SchKG
- COMETTA FLAVIO / MÖCKLI URS PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu 20a SchKG
Judikatur
- BGer 5A_680/2019 vom 10.12.2019 (Rechtsvorschlag-Vormerkung nur auf dem Schuldnerdoppel)
- BGE 101 III 9
- BGE 26 I 39
- BGE 123 III 328