Betreibungsrechtliche Wirkungen
Mit dem Rechtsvorschlag wird die Betreibung vorläufig gestoppt. Der Gläubiger kann die Betreibung vorläufig nicht fortsetzen. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Gläubiger weitere Schritte unternehmen (Rechtsöffnung oder Forderungsklage).
Bestreitungswirkung
Wird Rechtsvorschlag erhoben, gilt die Forderung als bestritten. Der Grund für die Bestreitung der Forderung kann darin bestehen, dass
- der Bestand der Forderung an sich bestritten wird;
- die Höhe der Forderung bestritten wird;
- die Vollstreckbarkeit der Forderung bestritten wird.
In der Betreibung auf Pfandverwertung gilt mit dem Rechtsvorschlag ohne anderslautende Erklärung des Betriebenen nicht nur die Forderung sondern auch das Pfandrecht als bestritten.
Materiell-rechtliche Wirkung
Der Rechtsvorschlag hat keine über die Betreibung hinausgehende Wirkung. Er entfaltet deshalb keine materiellrechtliche Wirkung. Soweit und sofern die Forderung Bestand hat, wird sie durch den Rechtsvorschlag nicht tangiert und ein allfälliger Verzugszins läuft weiter.
Keine Verjährungsunterbrechung
Die Betreibung selbst wirkt verjährungsunterbrechend. Der Rechtsvorschlag hemmt oder hindert diese Unterbrechungswirkung nicht.
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