Der Referenzzinssatz wird überall da angewandt, wo bis September 2008 der Zinssatz der im örtlichen Hypothekargeschäft führenden Bank (in der Regel die „Kantonalbank“) massgebend war.
Betroffen sind folgende Kostenveränderungen:
- Erhöhungen oder Senkungen des Hypothekarzinssatzes (OR 269a Bst. a + VMWG 12 Abs. 1)
- Überprüfung des Mietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand des Ertrags (OR 269)
- Berechnung der Überwälzung von wertvermehrenden Investitionen und energetischen Verbesserungen (OR 269a Bst. b + VMWG 14 Abs. 4)
- Berechnung der kostendeckenden Bruttorendite bei neueren Bauten (OR 269a Bst. c).