Der Referenzzinssatz wird überall da angewandt, wo bis September 2008 der Zinssatz der im örtlichen Hypothekargeschäft führenden Bank (in der Regel die „Kantonalbank“) massgebend war.
Betroffen sind folgende Kostenveränderungen:
- Erhöhungen oder Senkungen des Hypothekarzinssatzes (OR 269a Bst. a + VMWG 12 Abs. 1)
- Überprüfung des Mietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand des Ertrags (OR 269)
- Berechnung der Überwälzung von wertvermehrenden Investitionen und energetischen Verbesserungen (OR 269a Bst. b + VMWG 14 Abs. 4)
- Berechnung der kostendeckenden Bruttorendite bei neueren Bauten (OR 269a Bst. c).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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