Art. 18 VMWG: Unvollständige Mietzinsanpassung
Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen.
- Grundsätzlich kann sich der Vermieter für alle Mietzinsanpassungskriterien nur auf die seit der letzten Mietzinsfestlegung eingetretenen Veränderungen berufen.
- Stehen dem Vermieter aufgrund der früheren Mietzinsgestaltung Reserven zu, kann er diese im sog. Vorbehalt statuieren
- Muss gleich wie eine Mietzinserhöhung begründet werden
- umstritten, ob einzelne Erhöhungsgründe differenziert aufgeführt werden müssen
- Müssen bei jeder Mietzinserhöhung resp. gerichtlichen Vergleich oder Urteil erneuert werden
- Vorbehalte können nicht angefochten werden; nur deren Ausschöpfung
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