- Überprüfung, ob der Mietzins seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung missbräuchlich geworden ist.
- Beurteilung erfolgt aufgrund der Veränderung folgender Kriterien (sog. relative Kriterien): » Schema: Relative Kriterien (PDF, 36 KB)
- Veränderung Hypothekarzinsfuss resp. Referenzzinssatz
- Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital
- allgemeine Kostensteigerungen
- vom Vermieter zwischenzeitlich erbrachte wertvermehrende Investitionen
- Anwendung:
- Immer im laufenden Mietverhältnis.
- Entwicklung der obgenannten Kriterien zwischen letzter massgebender Mietzinsfestlegung und (neuer) Festlegung des (angefochtenen) Mietzins; (Ausnahme: gültiger Erhöhungsvorbehalt).
- Massgebend ist der Mietvertragsabschluss, die letzte nicht angefochtene tatsächliche Mietzinserhöhung (nicht Senkung!) oder gerichtlicher Vergleich resp. Urteil.
- Anpassungsgründe müssen sich verwirklicht haben:
- Bei Mehrleistungen müssen alle Arbeiten abgeschlossen sein und die sachdienlichen Belege vorliegen (VMWG 14 Abs. 3).
- Letztbekannter Stand des Landesindex der Konsumentenpreise
- Allgemeine Kostensteigerungen bis zum Anzeigedatum.
- Hypothekarzinssatz per Anzeigedatum; ausser wenn dessen Änderung schon sicher ist und sich zwischen Anzeige und Inkrafttreten des neuen Mietzins verwirklicht.
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