- Überprüfung, ob der Mietzins seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung missbräuchlich geworden ist.
- Beurteilung erfolgt aufgrund der Veränderung folgender Kriterien (sog. relative Kriterien): » Schema: Relative Kriterien (PDF, 36 KB)
- Veränderung Hypothekarzinsfuss resp. Referenzzinssatz
- Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital
- allgemeine Kostensteigerungen
- vom Vermieter zwischenzeitlich erbrachte wertvermehrende Investitionen
- Anwendung:
- Immer im laufenden Mietverhältnis.
- Entwicklung der obgenannten Kriterien zwischen letzter massgebender Mietzinsfestlegung und (neuer) Festlegung des (angefochtenen) Mietzins; (Ausnahme: gültiger Erhöhungsvorbehalt).
- Massgebend ist der Mietvertragsabschluss, die letzte nicht angefochtene tatsächliche Mietzinserhöhung (nicht Senkung!) oder gerichtlicher Vergleich resp. Urteil.
- Anpassungsgründe müssen sich verwirklicht haben:
- Bei Mehrleistungen müssen alle Arbeiten abgeschlossen sein und die sachdienlichen Belege vorliegen (VMWG 14 Abs. 3).
- Letztbekannter Stand des Landesindex der Konsumentenpreise
- Allgemeine Kostensteigerungen bis zum Anzeigedatum.
- Hypothekarzinssatz per Anzeigedatum; ausser wenn dessen Änderung schon sicher ist und sich zwischen Anzeige und Inkrafttreten des neuen Mietzins verwirklicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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