LAWINFO

Referenzzinssatz

QR Code

Senkungsvoraussetzungen

Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
Referenzzinssatz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Mieter hat aber nur ein Mietzins-Senkungsanspruch, sofern und soweit der Vermieter einen „übersetzten Ertrag“ erzielt (OR 269).

Als zulässige Mieterträge gelten:

  • Nettorendite von 2 % und weniger
  • Bruttorendite von 3,5 und weniger bei Neubauten

Erzielt ein Vermieter mit dem Mietobjekt keinen kostendeckenden Ertrag, hat er den Mietzins nicht zu senken (Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Diese Senkungsvoraussetzungen machen das ganze Mietzinsherabsetzungsansinnen für den Mieter unberechenbar:

  • Der Mieter kennt die Kalkulationsgrundlagen des Vermieters nicht
  • Der Mieter trägt das Risiko, ein Begehren zu stellen, welches der Vermieter möglicherweise mit Erfolg abwehren kann.

Deshalb sollte der Mieter im seinem Mietzinsreduktions-Schreiben an den Vermieter die Bekanntgabe der Ablehnungsgründe verlangen, um so für einen allfälligen Mietzinsherabsetzungsstreit die „Themenfixation“ zu erreichen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.