Seit dem 10. September 2008 gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes schweizweit ein einheitlicher Referenzzinssatz.
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen hypothekarischen Durchschnittszinssatz der Banken und wird in Viertelprozenten festgesetzt.
Das Bundesamt für Wohnungswesen BWO gibt den aktuellen Referenzzinssatz jeweils bekannt.
Art. 12a VMWG: Referenzzinssatz für Hypotheken
1 Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird durch kaufmännische Rundung in Viertelprozenten festgesetzt.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gibt den Referenzzinssatz vierteljährlich bekannt.
3 Das EVD kann für den technischen Vollzug der Datenerhebung und die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen Dritte beiziehen.
4 Es erlässt Bestimmungen über die technische Definition, Erhebung und Veröffentlichung des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen gemäss Absatz 1. Die Banken müssen dem EVD die notwendigen Daten melden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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