Die Regelungen zum Referenzzinssatz in OR und VMWG…
gelten für:
- Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume
- Nichtlandwirtschaftliche Pacht
- Innominatverträge, welche im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen regeln (z.B. Immobilienleasing)
gelten nicht für:
- Luxusobjekte
- Mindestens sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Küche, Bad, WC, Garage, Keller, Abstellraum, etc.).
- Luxuriös, d.h. übliches Mass an Komfort wird deutlich übertroffen (z.B. Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, ausserordentlich grosse Zimmer, etc.).
- Öffentlich geförderte und kontrollierte Wohnräume
- Förderung durch Subventionen, verbilligte Darlehen, etc. von Gemeinde, Kanton oder Bund.
- Behördliche Kontrolle (durch Gemeinde-, Kantonal- oder Bundesbehörde), welche unabhängig vom Vermieter ist.
finden Anwendung bei:
- Kostenveränderungen in Form von Erhöhungen oder Senkungen des Hypothekarzinssatzes:
- Überprüfung des Mietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand des Ertrags:
- Berechnung der Überwälzung von wertvermehrenden Investitionen und energetischen Verbesserungen:
- Der Berechnung der kostendeckenden Bruttorendite bei neueren Bauten:
- » OR 269a
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