Die Regelungen zum Referenzzinssatz in OR und VMWG…
gelten für:
- Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume
- Nichtlandwirtschaftliche Pacht
- Innominatverträge, welche im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen regeln (z.B. Immobilienleasing)
gelten nicht für:
- Luxusobjekte
- Mindestens sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Küche, Bad, WC, Garage, Keller, Abstellraum, etc.).
- Luxuriös, d.h. übliches Mass an Komfort wird deutlich übertroffen (z.B. Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, ausserordentlich grosse Zimmer, etc.).
- Öffentlich geförderte und kontrollierte Wohnräume
- Förderung durch Subventionen, verbilligte Darlehen, etc. von Gemeinde, Kanton oder Bund.
- Behördliche Kontrolle (durch Gemeinde-, Kantonal- oder Bundesbehörde), welche unabhängig vom Vermieter ist.
finden Anwendung bei:
- Kostenveränderungen in Form von Erhöhungen oder Senkungen des Hypothekarzinssatzes:
- Überprüfung des Mietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand des Ertrags:
- Berechnung der Überwälzung von wertvermehrenden Investitionen und energetischen Verbesserungen:
- Der Berechnung der kostendeckenden Bruttorendite bei neueren Bauten:
- » OR 269a
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MieterstreckungEinleitung zur Erstreckung des Mietverhält...Autoren:Rohbaumiete / Miete RohbauEinleitung zur RohbaumieteAutoren:MietnebenkostenEinleitung zu MietnebenkostenAutoren:MietzinserhöhungEinleitung zur Mietzinserhöhung SchweizAutoren:Energetische GebäudesanierungEinleitung zur energetischen GebäudesanierungAutoren:GastromieteEinleitung zur Gastromiete / zum gastgewer...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht