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Retentionsrecht

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Arbeitnehmer-Retentionsrecht

Rechtsgebiet:
Retentionsrecht
Stichworte:
Retentionsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

  • OR 339a Abs. 3
  • OR 349e / OR 350a Abs. 2

Berechtigte

  • Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
  • Handelsreisender

Retentionsgegenstände

  • Bewegliche Sachen
    • Muster
    • Geräte (Notebooks, Smartphones, Computer u.ä.)
    • Fahrzeuge (Geschäftsfahrzeug)
    • uam
  • Wertpapiere
  • Beim Handelsreisenden zusätzlich [vgl. OR 439e]:
    • Aufgrund einer Inkassovollmacht entgegengenommene Kundenzahlungen

Besonderheiten

  • Trotz Bekanntsein der allgemeinen Retentions-Voraussetzungen geben immer wieder folgende Themen Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    • Retentionsrecht nur an Gegenständen, die der Retinierende mit Zustimmung der Gegenpartei im Besitz hat [vgl. BGE 98 IV 19]
    • Retentionsrecht nur an verwertbaren Gegenstände (keine Dokumente, Auseise, Zeugnisse, Beweismittel uam)
    • Retentionsrecht nur bei Fälligkeit der Forderung
    • Retentionsrecht nur bei Konnexität von Retentionsforderung (Lohn, Spesen u.ä.) und Retentionsgegenstand (Arbeitswerkzeug, Fahrzeug [vgl. AGer. Zürich, in: JAR 2004, S. 591] etc.)
    • unerlaubte Vorenthaltung von Fahrzeugen (Lastwagen), wo der Arbeitnehmer nur Besitzdiener ist [vgl. OG ZH, in: JAR 1998, S. 256]
    • Retentionsrecht an Geschäftsfahrzeugen, die auch zu Privatzwecken bzw. nach freiem Ermessen verwendet werden dürfen, wo der Arbeitnehmer Besitzer ist [vgl. JAR 2004, S. 591]
    • Retinierender hat nur Zurückbehaltungs- und Verwertungsrecht, aber kein Nutzungsrecht!
    •  
  • Es ist die Obliegenheit des Arbeitgebers darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer potentielle Retentionsgegenstände bereits bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurückzunehmen.
  • Ausnahme: Geschäftsfahrzeuge, die vom Arbeitnehmer zu privaten Zwecken verwendet werden dürfen
    • Vorzeitige Rücknahmemöglichkeit bei Arbeitsvertragsklausel, wonach dem Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis keine Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs zustehe
      • Folgen
        • Ausschluss von Retention und Verwertung
        • Keine Negativkonsequenzen bei Leasingfahrzeugen [vgl. OG SO, in: JAR 1990, S. 297, AGer. Zürich, in: JAR 2004, S. 591; AGer. Zürich 1998 Nr. 81 = SAE 1997, S. 75]
        • Arbeitnehmer läuft bei Rückgabeweigerung Gefahr, dass er sich der Antragsdelikte der strafbaren Sachentziehung gemäss StGB 141 und der widerrechtlichen Nutzung nach SVG 94 Abs. 3 strafbar macht

Literatur

  • BRANDER OSKAR, Das Retentionsrecht nach schweizerischem Zivilrecht, Diss. Zürich 1933, S. 87
  • MUELLER ROLAND / RIEDER STEFAN, Retentionsrecht des Arbeitnehmers – Konsequenzen für den Arbeitgeber, in: AJP 3/2009, S. 267 ff.

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