Checkliste: Retentionsrecht: Voraussetzungen, Entstehung und Verwertung
- Retentionsrechts-Voraussetzungen
- Recht des Gläubigers, zur Sicherung seiner Forderung bewegliche Sache und / oder Wertpapiere zurückbehalten, sofern folgende Grundsätze erstellt sind:
- Verwertungsunzulässigkeit, wenn die öffentliche Ordnung oder die Natur der Sache die Verwertung ausschliessen
- Zurückbehaltungsrecht ohne Verwertungsbefugnis kann vereinbart werden, wenn die Natur der Sache die Verwertung ausschliesst
- Retentionsgegenstand muss mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers sein
- Retentionsrecht des gutgläubigen Gläubigers auch an nicht dem Schuldner gehörenden Sachen, sofern nicht Rechte von Dritten aus früherem Besitz entgegenstehen
- Zwischen Forderung und Retentionsgegenstand muss ein Zusammenhang bestehen [ZGB 895 Abs. 1]
- Der Zusammenhang von Forderung und Retentionsgegenstand wird unter Kaufleuten bejaht, wenn Forderung und Retentionsgegenstand aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren [ZGB 895 Abs. 2]
- Vor Fälligkeit der Retentionsforderung wirkt das Retentionsrecht nur bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
- Recht des Gläubigers, zur Sicherung seiner Forderung bewegliche Sache und / oder Wertpapiere zurückbehalten, sofern folgende Grundsätze erstellt sind:
- Retentionsrechts-Entstehung
- Unmittelbar kraft Gesetzes
- Zulässigkeit einer vertraglichen Begründung (schuldrechtliches Retentionsrecht)
- Zulässigkeit vertraglicher Wegbedingung des Retentionsrechtes (Verzicht)
- Retentionsrechts-Verwertung
- Abwendung der Verwertung retinierter Sachen durch Leistung einer anderen Sicherheit
- Verwertung von Namen- und Ordre-Papiere nur einen Betreibungs- oder Konkursbeamten, durch Vornahme der erforderlichen Handlungen wie Indossament-setzen in Vertretung des Schuldners
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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